Das Einloggen am tatortrelevanten Antennenstandort beweist, dass der Beschuldigte sich im fraglichen Tatzeitraum mindestens in der Nähe der Wohnung der Privatklägerin befand. Der Beschuldigte konnte nicht plausibel erklären, was er im besagten Zeitpunkt dort oder in diesem Rayon gemacht habe. Die Erklärung der Verteidigung, der Beschuldigte könne auch einfach mit dem Zug vorbeigefahren sein, wurde von der Vorinstanz zu Recht verworfen. Der Zeitpunkt des Einloggens lässt sich nicht mit dem Fahrplan der dort vorbeifahrenden Züge in Übereinkunft bringen.