Auch dieser Würdigung der Vorinstanz kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Die Verteidigung argumentierte vor oberer Instanz, dass das Einloggen in den Antennenstandort alleine sicherlich nicht ausreiche, um auf die Täterschaft des Beschuldigten zu schliessen. Wie die Vorinstanz indes bereits darlegte, liegen auch andere Hinweise auf die Täterschaft des Beschuldigten vor. Das Einloggen am tatortrelevanten Antennenstandort beweist, dass der Beschuldigte sich im fraglichen Tatzeitraum mindestens in der Nähe der Wohnung der Privatklägerin befand.