Diese seien wenig realistisch. Die Auswertung seines Mobiltelefons würde auf seine Täterschaft (mindestens seine Anwesenheit) hindeuten. Die argumentierte Durchreise mit dem Zug sei objektiv widerlegt worden. Es ergebe sich aus einzelnen Aussagen des Beschuldigten, aus Indizien und aus den Handydaten ein schlüssiges Bild, welches keinen Zweifel an seiner Täterschaft lasse. Auch dieser Würdigung der Vorinstanz kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen.