11.4 Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat im Wesentlichen und zusammengefasst gewürdigt, dass der Beschuldigte auf Fragen zur Beschädigung der Balkontür mit Gegenfragen über seinen Sohn reagiert habe, jedoch genau gewusst habe, dass sein Sohn nicht dort sein würde. Ein Alibi habe er für den Tatzeitpunkt nicht beibringen können und habe daraufhin immerhin seine Anwesenheit nicht mehr, wohl aber die Sachbeschädigung noch bestritten. Er habe gezielte Aussagen gemacht, um die Sachbeschädigung alternativ zu erklären. Diese seien wenig realistisch.