Die Privatklägerin erklärte, sie habe damals zu ihren Eltern gehen wollen, woraufhin der Beschuldigte ihr gesagt habe, sie dürfe dort nicht hingehen. Sie habe ihm entgegnet, sie dürfe machen, was sie wolle, woraufhin er gesagt habe, wenn sie gehe, dann passiere etwas Schlimmes. Dann sei es zur Beschädigung an der Balkontür gekommen (pag. 2403 Z. 36 ff.). Der Beschuldigte seinerseits wollte sich auch zum Vorwurf der Sachbeschädigung an der Balkontür oberinstanzlich nicht mehr äussern (pag. 2414 Z. 9). 11.4 Beweiswürdigung