Auch betreffend den Vorwurf der Sachbeschädigung hat die Vorinstanz sowohl die objektiven Beweismittel als auch die Aussagen der Beteiligten umfassend und korrekt wiedergegeben (pag. 1891–1896). Auch auf diese Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Oberinstanzlich wurden die Privatklägerin (pag. 2400 ff.) und der Beschuldigte (pag. 2407 ff.) erneut zum Vorwurf einvernommen. Die Privatklägerin erklärte, sie habe damals zu ihren Eltern gehen wollen, woraufhin der Beschuldigte ihr gesagt habe, sie dürfe dort nicht hingehen.