schuldigte sich in der Zeit von Dezember 2019 bis am 8. Januar 2021 wiederholt zum Domizil der Privatklägerin begab, diese beobachtete und sie teilweise währenddessen bzw. anschliessend telefonisch kontaktierte, um ihr seine Feststellungen mitzuteilen. Sie sah sich durch diese Handlungen insbesondere in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt und letztendlich auch gezwungen, Anzeige zu erstatten.