Sie fügt sich indes nahtlos in das bisherige Aussageverhalten des Beschuldigten ein. Während er in Zusammenhang mit dem Vorwurf vom 8. Januar 2021 bei Konfrontation mit aufschlussreichen, belastenden objektiven Beweismitteln jeweils noch versuchte, sein Narrativ zu ändern, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass er betreffend das wiederholte Aufsuchen des Domizils der Privatklägerin gar keine Erklärungen mehr vorzubringen vermochte und vor allem darum bemüht war, im Sinne eines Gegenangriffes die Privatklägerin schlecht zu machen.