Seitens der Verteidigung wurden denn auch anlässlich der Berufungsverhandlungen keinerlei Bemerkungen zu den Erwägungen der Vorinstanz mehr vorgebracht. Die konsequente und absolute Negierung des Beschuldigten angesichts der erdrückenden objektiven Beweismittel und der überzeugenden Aussagen der Privatklägerin wirkt befremdlich. Sie fügt sich indes nahtlos in das bisherige Aussageverhalten des Beschuldigten ein.