39 gen der Privatklägerin sowie die Auswertungen der Antennenstandorte seien die angeklagten Vorwürfe erstellt. Dieser Würdigung kann sich die Kammer, insbesondere mit Verweis auf die Telefonstandortauswertungen (pag. 424 ff.) vorbehaltslos anschliessen. Seitens der Verteidigung wurden denn auch anlässlich der Berufungsverhandlungen keinerlei Bemerkungen zu den Erwägungen der Vorinstanz mehr vorgebracht.