Die Vorinstanz hat im Wesentlichen und zusammengefasst gewürdigt, dass auch hier das Aussageverhalten des Beschuldigten insbesondere im Vergleich zu den objektiven Beweismitteln (ermittelte Standorte, Mobiltelefon) Lügensignale enthalte. Er hole zudem auch hier zu Gegenangriffen gegen die Privatklägerin aus und mache sie schlecht. Seine Aussagen seien als Schutzbehauptungen zu werten. Demgegenüber seien die Aussagen der Privatklägerin konstant und stringent. Sie habe neben den Zeitpunkten der Sichtung ihres Exmannes auch von verschiedenen gewalttätigen Vorfällen berichtet.