Er habe ihr gesagt, dass er wisse, dass sie zur Polizei gegangen sei. Sie habe sich nirgends sicher gefühlt, da der Beschuldigte überall in der Nähe hätte sein können (pag. 2404 Z. 1 ff.). Der Beschuldigte erklärte vor der Kammer, er habe zu den Vorwürfen, die Privatklägerin genötigt, bedroht und «gestalkt» zu haben, nichts mehr zu sagen (pag. 2414 Z. 1 ff.). 10.4 Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat im Wesentlichen und zusammengefasst gewürdigt, dass auch hier das Aussageverhalten des Beschuldigten insbesondere im Vergleich zu den objektiven Beweismitteln (ermittelte Standorte, Mobiltelefon) Lügensignale enthalte.