2407 ff.) erneut einvernommen. Die Privatklägerin gab im Wesentlichen zu Protokoll, dass der Beschuldigte zu ihrem Wohnort gekommen sei, obwohl er ein Verbot gehabt habe (pag. 2403 Z. 26 ff.). Mit der Scheidung habe das angefangen und der Beschuldigte habe nicht aufgehört (pag. 2403 Z. 30 ff.). Auf Frage, ob das Aufsuchen ihres Wohnorts durch den Beschuldigten Veränderungen in ihrem Leben bewirkt habe, erklärte sie, öfters Angst gehabt zu haben. Er habe sie immer beobachtet, auch als sie zur Polizei gegangen sei. Er habe ihr gesagt, dass er wisse, dass sie zur Polizei gegangen sei.