1609 Z. 21 ff.). Die Vorinstanz hat sowohl die objektiven Beweismittel als auch die Aussagen der Beteiligten detailliert und korrekt wiedergegeben (pag. 1881–1888). Darauf wird – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher auf die einzelnen Beweismittel eingegangen. Oberinstanzlich wurden die Privatklägerin (pag. 2400 ff.) und der Beschuldigte (pag. 2407 ff.) erneut einvernommen.