Weiter habe der Beschuldigte der Privatklägerin telefonisch gedroht, dass wenn er sie mit einem anderen Mann sehen würde, er sie und den anderen Mann umbringen werde und weiter habe er der Privatklägerin gedroht, er werde ihr den Sohn wegnehmen, wenn sie wieder heiraten würde. Die Privatklägerin sei dadurch in Angst und Schrecken versetzt worden und habe sich gefürchtet, Aussagen bei der Polizei zu machen oder den Beschuldigten damit zu konfrontieren und habe befürchtet, dass er ihr etwas antun würde, wenn die Polizei ihn mit ihren Aussagen konfrontieren wird.