mitgeteilt habe, wonach sie beispielsweise gerade nicht zuhause sei oder Besuch von ihrer Schwester habe, wobei die Privatklägerin selber dies zwischen 6–7 Mal selber wahrgenommen habe bzw. er ihr dies mitgeteilt habe, der Beschuldigte sei jedoch in der genannten Zeit mindestens 49 Mal grundlos am Domizil der Privatklägerin aufgetaucht, insbesondere: - in der Zeit vom Dezember 2019 bis 15. Juli 2020 3–4 Mal, als er danach die Privatklägerin kontaktiert habe und - in der Zeit von 22. Juli 2020 bis 29. August 2020 an 15 verschiedenen Tagen