ev. Drohung vorgeworfen, begangen in der Zeit von Dezember 2019 bis 8. Januar 2021 in L.________(Ortschaft), O.________(Adresse) und M.________(Strasse) 6 und N.________(Ortschaft), Q.________(Adresse) und anderswo in N.________(Ortschaft), z.N. der Privatklägerin. Diesen Tatbestand soll er erfüllt haben, indem er sich mehrmals, teilweise täglich, an das Domizil der von ihm getrennt lebenden Privatklägerin, seiner Exfrau, begeben habe, diese bzw. das Domizil von der Strasse aus beobachtet habe und sie teilweise anschliessend bzw. währendem angerufen und ihr seine Feststellungen