37 Vom Strangulieren erlitt die Privatklägerin am rechten und hinteren Halsbereich Rötungen. Aufgrund ihrer Gegenwehr schürfte sie zudem die Streckseite des linken Mittel- und Ringfingers auf. Vom Sturz zog sie sich ferner Schürfwunden am rechten Handgelenk sowie an beiden Kniescheiben zu.