Auch war er eifersüchtig und hatte bereits mehrfach Todesdrohungen gegen sie ausgesprochen, für den Fall, dass sie sich einem anderen Mann zuwenden sollte. Dieses kontrollierende und verdächtigungsgeprägte Verhalten passt im Übrigen auch zu den Feststellungen gemäss fo- rensisch-psychiatrischem Gutachten betreffend die beobachteten paranoiden Anteile beim Beschuldigten (pag. 974, 984, 987 f., 990). Die Ansage der Privatklägerin, wonach der Sohn – aus Sicht des Beschuldigten – einmal mehr nicht planmässig zu ihm kommen könne, brachte das Fass beim Beschuldigten endgültig zum Überlaufen.