Der Beschuldigte hatte bereits vor dem diesem Datum den Eindruck, dass sich die Privatklägerin nicht an das Besuchsrecht halte, ihm die Telefonate mit seinem Sohn verunmögliche und sie sich generell nicht gut um diesen, insbesondere dessen Bildung, kümmere. Der Beschuldigte war frustriert und verärgert über die Trennung und die Besuchsrechtsregelungen und fühlte sich der Privatklägerin in behördlichen Angelegenheiten, insbesondere betreffend den gemeinsamen Sohn F.________, unterlegen. Sodann litt er unter dem subjektiven Empfinden, von den