Der Beschuldigte hatte jedoch nicht die Absicht den Sohn dort zu übergeben. Vielmehr war er wütend darüber, dass die Privatklägerin ihm mitgeteilt hatte, den gemeinsamen Sohn in der folgenden Woche nicht zu ihm zu bringen. Der Beschuldigte hatte bereits vor dem diesem Datum den Eindruck, dass sich die Privatklägerin nicht an das Besuchsrecht halte, ihm die Telefonate mit seinem Sohn verunmögliche und sie sich generell nicht gut um diesen, insbesondere dessen Bildung, kümmere.