515 Z. 198 ff.). 9.5 Erstellter Sachverhalt Nach dem Gesagten geht auch die Kammer im Einklang mit der Vorinstanz von folgendem erstellten Sachverhalt aus: Die Privatklägerin brachte am Mittag des 8. Januars 2021 den gemeinsamen Sohn F.________ zum Beschuldigten. Gegen Abend schrieb ihr dieser, dass er angeblich zu seinem Cousin gehe und ihr deshalb F.________ bereits am selben Abend wieder zurückbringen müsse. Zu diesem Zweck schlug er vor, ihr F.________ um 22:00 Uhr zu bringen. Weil er einen Übergabeort «etwas weiter weg» wollte, damit sein Cousin nichts sehe, wollte man sich beim Parkplatz beim Friedhof treffen (pag.