vektor unterbricht oder das Opfer aus der Ziellinie rettet. Dieses Argument trägt somit nichts zur (sachverhaltlichen) Entlastung des Beschuldigten bei. Dass der Hals nach Auffassung der Verteidigung nicht das erste gewesen sei, was die Privatklägerin den Behörden gegenüber erwähnte, kann nicht nachvollzogen werden. Immerhin wurden von den Rötungen umgehend Fotos erstellt und zudem gab die Privatklägerin noch in der Tatnacht auf Frage zu Protokoll, sie habe Verletzungen an der linken Hand, an den Knien und sie wisse nicht, was an ihrem Hals sei, dort habe sie so Schmerzen, wobei sie auf ihre Luftröhre zeigte (pag. 515 Z. 198 ff.).