Die Ergebnisse der Untersuchungen am Körper der Privatklägerin vermögen somit die Absichten des Beschuldigten, den Umsetzungsversuch und den Todeskampf der Privatklägerin mitnichten zu entkräften oder zu relativieren; es ist ja auch nicht so, dass sich die Tötungsabsicht eines Messerstechers samt versuchsbegründender Tathandlung sachverhaltlich in Luft auflöst, wenn der Täter mit seinem schnellen, heftigen, zielgerichteten und gewaltsam ausgeführten Stich gegen das Herz des Opfers dieses nur deshalb verfehlt (und physisch mit Ausnahme kleiner Spuren intakt belässt), weil ein Zufall oder die Agilität des Opfers den Stich-