Hämatome am Hals konnten dabei keine festgestellt werden (auch auf den früher erstellten Fotos sind lediglich Hautrötungen sichtbar, keine Hämatome) und die Hautrötungen waren verschwunden (pag. 477). Die Ergebnisse der Untersuchungen am Körper der Privatklägerin vermögen somit die Absichten des Beschuldigten, den Umsetzungsversuch und den Todeskampf der Privatklägerin mitnichten zu entkräften oder zu relativieren;