619 Z. 182 und 185 f.). Betrachtet man die Bildaufnahmen, welche auf der Polizeiwache N.________(Ortschaft) unmittelbar nach dem Vorfall von der Privatklägerin durch die Polizei erstellt wurden (pag. 447–448; pag. 630– 631), so kann nicht mehr von einer Bagatelle gesprochen werden. Man sieht auch mit Laienaugen auf den ersten Blick, dass die seitlichen und hinteren Rötungen am Nacken der Privatklägerin von einer erheblichen Ursache stammen müssen.