Unter diesen Gegebenheiten sind den auch die – glücklicherweise – nur geringen Strangulationsspuren um ihren Hals herum in Form von temporär sichtbaren Rötungen absolut nachvollziehbar und nicht ausserhalb der allgemeinen Lebenserfahrung und dem natürlichen Lauf der Dinge liegend. Diese Spuren wurden durch den Beschuldigten einerseits mit nicht nachvollziehbaren Ursachen begründet («Verbrennungen») und andererseits verharmlost. Einmal war er zudem sogar der Meinung, die Privatklägerin habe die Rötungen selber gefärbt, es sei ein «montierter Plan» (pag. 619 Z. 182 und 185 f.).