Schlimmeres zu verhindern. Sodann gelang es ihr, alles über den Kopf abstreifen (vgl. dazu auch Verbal pag. 1602 Z. 44 ff.: «Die Privatklägerin zeigt, wie sie sich befreite. Sie legt dazu ihre beiden Hände mit der Aussenfläche der Hände an den Hals und macht mit den beiden Händen eine Bewegung weg vom Körper und vor dem Gesicht über den Kopf hinweg»). Unter diesen Gegebenheiten sind den auch die – glücklicherweise – nur geringen Strangulationsspuren um ihren Hals herum in Form von temporär sichtbaren Rötungen absolut nachvollziehbar und nicht ausserhalb der allgemeinen Lebenserfahrung und dem natürlichen Lauf der Dinge liegend.