472), welcher bei Auffindung durch die Polizei mit den zusammengeknüpften Gurten verflochten war (pag. 460). Dies wird nicht zuletzt auch durch die Aussage der Privatklägerin untermauert, wonach der Schal (den sie ja bereits trug) unter der Gurte zu liegen gekommen sei. Sie habe den Schal einmal um den Hals geschlungen und vorne verknotet getragen (pag. 537 Z. 112 f.). Zudem trug sie auch eine gepolsterte Winterjacke (pag. 466) mit einem gepolsterten Kragen. Sie sagte in diesem Zusammenhang aus, der Beschuldigte habe sie mit dem Schal und dem Gürtel gehalten, sie ins Gebüsch gezogen, sie habe sich gewehrt und er habe fester gezogen, so dass ihr Kopf gegen hinten gezogen worden sei.