34 sen. Auch vor der Kammer betonte die Verteidigung, dass anlässlich der ärztlichen Untersuchung der Privatklägerin am 9. Januar 2021 keine Rötungen mehr hätten festgestellt werden können und die Untersuchung am Hals keine Hinweise auf Würgen und Drosseln ergeben habe (pag. 477 f.). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschuldigten einen (weichen) Schal um den Hals trug (vgl. pag. 472), welcher bei Auffindung durch die Polizei mit den zusammengeknüpften Gurten verflochten war (pag.