Vorliegend wurde zwar ein Gurt eingesetzt; dieser wurde der Privatklägerin aber nicht in Schlingenform um den Hals gelegt, wovon die Verteidigung im oberinstanzlichen Verfahren auszugehen schien. Vielmehr ist von einem Strangulierungsversuch mit Strangwerkzeug auszugehen. Eines der Hauptargumente der Verteidigung anlässlich des vorinstanzlichen Plädoyers, aber auch durch den Beschuldigten persönlich währen der Instruktionsphase des vorliegenden Verfahrens, war immer wieder, dass sich den objektiven Beweismitteln, insbesondere den ärztlichen Begutachtungen keine massgeblichen Würge-/ Strangulationsmale resp. -spuren am Hals der Privatklägerin hätten feststellen las-