die reine Drohungs- und für die Tötungsabsicht, insbesondere dafür, dass es von Anfang an seine Absicht war, die Privatklägerin in das Waldstück, fernab von möglichen Zeugen, zu lotsen. Anzufügen ist weiter, dass vorliegend angesichts des Anklagesachverhalts nicht von «Würgen», sondern vielmehr von «Strangulieren» oder im engeren Sinne von «Drosseln» auszugehen ist. Als Strangulation bezeichnet man allgemein eine Kompression der Halsweichteile, v.a. der Hals- und Wirbelsäulengefässe, während «Würgen» die Kompression der Halsgefässe spezifisch mit den Händen meint.