Zudem wäre es bei reiner Drohungsabsicht nicht nötig gewesen, die Privatklägerin von der Strasse weg in den Wald zu reissen, nachdem das Auto bereits vorbeigefahren war. Auch dass der Beschuldigte der Privatklägerin vor Ort immer noch weiss machen wollte, den Sohn mit dabei zu haben, wobei dieser im Wald warte und Videos schaue, obwohl er diesen zu Hause gelassen hatte, spricht eher gegen die reine Drohungs- und für die Tötungsabsicht, insbesondere dafür, dass es von Anfang an seine Absicht war, die Privatklägerin in das Waldstück, fernab von möglichen Zeugen, zu lotsen.