Wenn der Beschuldigte geltend macht, er habe der Privatklägerin mit dem Gurt und dem Messer durch deren Vorzeigen nur ein bisschen Angst machen wollen, so ist dies mehrfach widersprüchlich. Wäre es nur darum gegangen, der Privatklägerin ohne tätlich zu werden Angst einzujagen, hätte der Beschuldigte im Vorfeld nicht zwei Gurte zusammenzuknüpfen müssen, einer alleine hätte gereicht. Auch hätte es nicht zwei Tatwerkzeuge, Gurt und Messer, als Drohmittel benötigt. Zudem wäre es bei reiner Drohungsabsicht nicht nötig gewesen, die Privatklägerin von der Strasse weg in den Wald zu reissen, nachdem das Auto bereits vorbeigefahren war.