10 hiernach). Aufgrund dieses Konglomerats aus Eifersucht, Kontrollverlust und empfundener Unterlegenheit gegenüber der Privatklägerin in Behörden- und Kinderangelegenheiten und in Anbetracht der Gewalteskalation muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte am Abend des 8. Januar 2021 bereit und gewillt war, der Privatklägerin das Leben zu nehmen. Wenn der Beschuldigte geltend macht, er habe der Privatklägerin mit dem Gurt und dem Messer durch deren Vorzeigen nur ein bisschen Angst machen wollen, so ist dies mehrfach widersprüchlich.