33 umgesetzt werden können. Weshalb er die Privatklägerin indes für seinen angeblichen Zweck des Angsteinjagens durch Einsatz eines Strangulationswerkzeugs in den Wald hineinziehen musste, wovon die Kammer beweismässig ausgeht, ist nicht plausibel. Der Beschuldigte verlor seit der Trennung zunehmend an Einfluss auf die Privatklägerin und fühlte sich von dieser und den Behörden nicht ernst genommen. Er akzeptierte die Gesamtsituation nicht und stellte der Privatklägerin zunehmend nach (vgl. Ziff. 10 hiernach).