Angesichts dessen und in Anbetracht des konkreten Vorgehens des Beschuldigten könne sodann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass es dem Beschuldigten schlicht ums Angst einjagen gegangen sei. Die Kammer teilt diese Auffassung, zumal dies mit einem alternativen Vorgehen, etwa dem Vorzeigen des Messers (welches die Privatklägerin jedoch tatsächlich nie sah [pag. 1604 Z. 7]), genau so wirkungsvoll, aber deutlich weniger gefährlich hätte