2413 Z. 25 ff.). Die Verteidigung machte geltend, der Beschuldigte habe die Absicht gehabt, der Privatklägerin zu zeigen, wo «Bartli den Most hole», er habe aber keine Tötungs- oder Verletzungsabsicht gehabt (pag. 2419). Der Rechtsbeistand der Privatklägerin hielt vor der Kammer fest, dass sich der Beschuldigte im Klaren darüber gewesen sei, dass die Privatklägerin sich nicht mehr einschüchtern lasse und Drohungen konsequent zur Anzeige bringe. Angesichts dessen und in Anbetracht des konkreten Vorgehens des Beschuldigten könne sodann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass es dem Beschuldigten schlicht ums Angst einjagen gegangen sei.