2403 Z. 13 f.). Sie habe Angst, dass der Beschuldigte – wenn die Haft vorbei sei – weitermache und es nicht aufhöre. Er habe ihr auch, als die Anzeige gemacht habe, vor dem Vorfall vom 8. Januar 2021 mehrmals gesagt, wenn er jemals ins Gefängnis gehe, mache er nach dem Herauskommen dort weiter, wo er aufgehört habe (pag. 2404 Z. 17 ff., pag. 2405 Z. 7 ff.). Der Beschuldigte seinerseits bestritt vor oberer Instanz, eifersüchtig zu sein und beteuerte, keinen Grund für Eifersucht zu haben (pag. 2413 Z. 25 ff.).