Die Privatklägerin gab zu Protokoll, dass es Anzeichen in der Form von Drohungen und Nachstellungen gegeben habe und reichte der Polizei eine Auflistung mit entsprechenden Vorkommnissen ein. Weiter erklärte sie, dass der Beschuldigte auch F.________ gedroht habe (pag. 525 Z. 302 ff.) und schätzte seinen psychischen Zustand als ganz schlecht ein (pag. 526 Z. 392 ff.). Sodann gehe sie davon aus, dass sie sich v.a. aufgrund des zurückkommenden Autos habe befreien können, da der Beschuldigte ihr deshalb nicht nachgegangen sei (pag. 526 Z. 387 ff.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft erklärte die Privatklägerin, dass sie glaube, der Beschuldigte habe sie umbringen wollen.