516 Z. 212 ff.). Der Beschuldigte verstehe einfach nicht, dass sie nicht mehr mit ihm zusammenkommen wolle (pag. 516 Z. 221 f.). Auch glaube sie, dass er weitergemacht hätte, wenn das Auto nicht zurückgekommen wäre (pag. 515 Z. 167 ff.). Der Beschuldigte habe sie in Richtung der Geleise gezogen und weiss was machen können (pag. 514 Z. 113 f.). Sie beschrieb den Beschuldigten als aggressiv und impulsiv; dies sei auch schon während des gemeinsamen Zusammenlebens so gewesen (pag. 525 Z. 344 ff.). Die Privatklägerin gab zu Protokoll, dass es Anzeichen in der Form von Drohungen und Nachstellungen gegeben habe und reichte der Polizei eine Auflistung mit entsprechenden Vorkommnissen ein.