32 der Privatklägerin zunehmend zu drastischeren Mitteln griff, um seiner Frustration Ausdruck zu verleihen (vgl. Ziff. 10 hiernach). Die Privatklägerin konnte ihren Eindruck über die Absichten des Beschuldigten im Verlaufe ihrer Einvernahmen denn auch mehrfach eindrücklich darlegen. So gab sie bereits anlässlich ihrer ersten Einvernahme zu Protokoll, dass der Beschuldigte ihr schon lange – wörtlich – gedroht habe, sie umzubringen (pag. 515 Z. 205 ff.). Auch habe er gesagt, wenn er sie mit einem anderen unterwegs sehe, bringe er ihn zusammen mit ihr um (pag. 516 Z. 212 ff.).