2412 Z. 39 ff.). Auch gab er auf Frage zu den Beweggründen, seiner Ex-Frau so Angst zu machen, erneut seine Unzufriedenheit mit der tatsächlichen Ausübung des Besuchsrechts zu Protokoll (pag. 2412 Z. 43 ff. und pag. 2413 Z. 1 ff.). Wie auch die Vorinstanz treffend festhielt, geht aus den Akten hinlänglich hervor, dass der Beschuldigte seit der Trennung gegenüber