Diese Würdigung und Einschätzung der Vorinstanz überzeugt und wird von der Kammer vorbehaltslos geteilt. Ergänzend hält die Kammer Folgendes fest: Der Beschuldigte erklärte hinsichtlich seiner Tatmotivation über sämtliche Einvernahmen hinweg, er habe lediglich beabsichtigt, der Privatklägerin Angst zu machen. Auch vor oberer Instanz erklärte er, er habe ihr [in der Tatnacht] nur Angst einjagen wollen, mehr nicht. Es sei eine spontane Entscheidung gewesen und er habe dies auch nicht vorausgeplant (pag. 2412 Z. 39 ff.).