Dies hätte er auch ohne weiteres auf der gut beleuchteten Strasse tun können. Dafür hätte er sie nicht in das dunkle Wäldchen zerren müssen. Diese gesamte zwar nur kurzfristig geplante, aber dann doch sehr resolut und zielstrebig umgesetzte Handlungsweise kann vor dem Hintergrund der schon erwähnten Motivlage nach Ansicht des Gerichts nur einen plausiblen Schluss zulassen: der Beschuldigte wollte die Privatklägerin am Abend des 08.01.2021 töten.