Das Gericht erachtet es als nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte einen solchen Aufwand nur dafür betrieben hätte, um der Privatklägerin lediglich Angst zu machen. Dafür hätte er sie weder unter einem falschen Vorwand an einen menschenarmen und dunklen Ort locken müssen, sondern er hätte dies auch bei der bevorstehenden Kinderübergabe machen können. Zudem spricht nach Ansicht des Gerichts gegen diese Variante, dass der Beschuldigte das Strangulationswerkzeug einsetzte und gerade nicht das Küchenmesser, mit welchem er die Ernsthaftigkeit seiner angeblichen Drohung viel eher hätte unterstreichen können. Dies hätte er auch ohne weiteres auf der gut beleuchteten Strasse tun können.