Der Zeuge nahm die Privatklägerin sodann umgehend zu sich ins Fahrzeug und brachte sie auf den nächsten Polizeiposten. Wesentlich ist, dass der Beschuldigte nicht von sich aus von der Privatklägerin abgelassen hat, sondern der Angriff einzig durch die Geistesgegenwart und die beherzte Gegenwehr der Privatklägerin sowie der Tatsache, dass U.________ zufälligerweise am Tatort vorbeigefahren ist, abgewehrt werden konnte. Das Gericht erachtet es als nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte einen solchen Aufwand nur dafür betrieben hätte, um der Privatklägerin lediglich Angst zu machen.