Vor diesem Hintergrund ist denn auch der Tattag einzuordnen. Der Beschuldigte war offenbar wütend und aufgewühlt über die Ankündigung der Privatklägerin, dass der Sohn das nächste Wochenende nicht zu Besuch kommen wird. Mit dem war er nicht einverstanden, sodass er eine Aktion zu planen begann. Er hat dabei grundsätzlich zwei Ziele. Zum einen will er, dass der Sohn regelmässig unter Einhaltung des Besuchsplans zu ihm kommt und zum anderen wollte er, dass er in einem Kinderheim betreut wird, da die Privatklägerin nach seinem Dafürhalten erziehungsunfähig ist.