in den gemeinsamen Ferien im Kosovo beschneiden. Nach dessen Rückkehr in der Schweiz musste die Privatklägerin ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen, da sich eine Entzündung eingestellte. Gegenüber der Privatklägerin äusserte er diesbezüglich selber, dass ihm die Behörden den Umgang mit seinem Sohn nicht vorschreiben könnten. Menschen mit dissozialen Persönlichkeitszügen oder gar einer entsprechenden Persönlichkeitsstörung (Dr. Schrumpf formuliert in seinem Gutachten immerhin