Es ist eine klare Eskalation erkennbar, während der Beschuldigte anfangs verbal Gewalt androhte, richtete er sich erst gewaltsam gegen Sachen (Beschädigung der Balkontüre im Juli 2020) und schliesslich kam es zum physischen Übergriff auf die Privatklägerin. Dass der Beschuldigte seine eigenen Vorstellungen ohne Rücksicht auf Verluste durchsetzt und sich nicht an behördliche Anweisungen hielt, zeigt auch der Zwischenfall mit der Beschneidung des Sohnes. Obwohl ihm dies ausdrücklich durch die Sozialen Dienste L.________(Ortschaft) verboten wurde, liess er F.________ in den gemeinsamen Ferien im Kosovo beschneiden.